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2. Interessenbekundungs-, Antrags- und Bewilligungsverfahren

Fragen und Antworten

2.1 Wie funktioniert das Einreichen eines Vorhabenkonzepts für ein Projekt für BIWAQ V über Z-EU-S und welche Dokumente werden benötigt?

Ein Vorhabenskonzept für ein Projekt wird über eine ausfüllbare Datei im Word-Format über Z-EU-S eingereicht. Die Datei laden Sie aus Z-EU-S herunter, tragen dort Ihr BIWAQ-Projekt entsprechend der Vorgaben ein und laden sie wieder in Z-EU-S hoch. Als Orientierung haben Sie bereits die Vorankündigung der Förderrichtlinie.

Zusätzlich benötigt wird als Datei eine graphische Darstellung der BIWAQ-Gebietskulisse (Karte, Plan, sonstige Verortung), Kooperationsvereinbarungen mit Projektpartnern, insbesondere dem Jobcenter (hier mindestens eine Absichtserklärung („Letter of Intent“) und ein Arbeits- und Zeitplan, geplanter Finanzrahmen (Gesamtausgaben).

2.2 Muss die Interessensbekundung unterschrieben werden?

Die Interessenbekundung selbst ist ohne Schriftformerfordernis und muss nur eingereicht werden. Daher prüfen Sie bitte, ob alle Angaben richtig und vollständig sind. Der Antrag auf einen vorzeitigen Vorhabenbeginn hingegen hat ein Schriftformerfordernis!

2.3 An wen kann ich mich bei Fragen zum Interessenbekundungsverfahren BIWAQ V wenden?

Bei inhaltlichen Fragen zum Interessenbekundungsverfahren BIWAQ V wenden Sie sich bitte an:
Auftragnehmerin zur Durchführung des Interessenbekundungsverfahrens BIWAQ V: empirica AG
E-Mail: biwaq@empirica-institut.de

Bei technischen Fragen zum Förderportal Z-EU-S wenden Sie sich bitte an:
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See (DRV KBS)
E-Mail: ZEUS@kbs.de
Service-Hotline: 0355 355 486999 (montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr; freitags von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr)

2.4 Was ist Antragsvoraussetzung für die BIWAQ-Gebietskulisse?

Die BIWAQ-Gebietskulisse muss in aktiven oder ehemaligen Fördergebieten des seit 2020 bestehenden Städtebauförderungsprogramms „Sozialer Zusammenhalt“ sowie ausgelaufenen Fördergebieten des ehemaligen Programms „Soziale Stadt“ liegen und kann maximal die gleiche Größe haben. Teilnehmende sollen vorrangig aus der für das BIWAQ-Projekt festgelegten Gebietskulisse kommen.

Ein Folgeantrag mit einem neuen BIWAQ-Projekt kann nach vorgenannten Maßgaben im selben Fördergebiet des Städtebauförderungsprogramms umgesetzt werden.

2.5 Wie läuft die Antragstellung in BIWAQ V ab?

Es ist ein zweistufiges Antragsverfahren für BIWAQ V geplant (1. Einreichen einer Interessenbekundung, 2. Antragstellung). In der Förderrichtlinie findet sich eine Tabelle, in der die Bewertungskriterien und notwendigen Projektinhalte beschrieben sind.

Die Angaben in der Interessenbekundung sind Grundlage für den späteren Antrag.

Das gesamte Zuwendungsverfahren wird in der EU-Förderperiode 2021-2027 im ESF Plus programmübergreifend elektronisch über das Projektverwaltungssystem Förderportal Z-EU-S (Zuwendungsmanagement des Europäischen Sozialfonds) abgewickelt..

2.6 Wie und durch wen können Anträge über das Förderportal Z-EU-S gestellt werden?

In der EU-Förderperiode 2021-2027 wird das gesamte ESF Plus Zuwendungsverfahren elektronisch über das Projektverwaltungssystem Förderportal Z-EU-S abgewickelt.

Antragsberechtigt für das ESF Plus-Förderprogramm des Bundes BIWAQ V sind Kommunen.
Es muss zwingend eine Registrierung im Förderportal Z-EU-S erfolgen. Es ist möglich, nach dem erfolgreichen Einrichten eines Zugangs im Förderportal Z-EU-S auch Rechte für die Abrechnung an Teilvorhabenpartner einzurichten.

Bei Beratungsbedarf steht Ihnen die DV-Verbindungsstelle der DRV KBS zur Verfügung.

2.7 Sind Anschlussprojekte und Projektfortführungen mit vorhandenen Projektstrukturen von BIWAQ IV zu BIWAQ V möglich?

Projektfortführungen von BIWAQ IV zu BIWAQ V sind nicht vorgesehen, es ist ein neuer Projektantrag zu stellen. Anschlussprojekte können entstehen, wenn bei einem Neuantrag für eine bestehende oder abgewandelte Gebietskulisse weitere Bedarfe bestehen und das neu eingereichte Projekt mit auch ggf. vorhandenen Projektstrukturen für eine Förderung ausgewählt wird.

Verträge, auch Arbeitsverträge, dürfen nicht projektbezogen für BIWAQ V vor einem Bewilligungsbescheid oder der Genehmigung eines vorzeitigen Vorhabenbeginns geschlossen werden. Eine Zuweisung von Projektpersonal bei bestehenden Arbeitsverträgen kann ebenfalls erst nach Bewilligungsbescheid oder nach genehmigtem vorzeitigen Vorhabensbeginn (VzV) erfolgen. Zu beachten sind hierfür die Vorgaben der Förderrichtlinie und die Fördergrundsätze in der jeweils geltenden Fassung.

2.8 Was ist der Unterschied von Vorhabenträger, Teilvorhabenpartner und Kooperationspartner?

  • Der Vorhabenträger ist mit der Projektumsetzung beauftragt, der Hauptverantwortliche des Projekts und der Adressat des Zuwendungsbescheids. Bei BIWAQ muss der Vorhabenträger immer die Kommune sein
  • Teilvorhabenpartner (Weiterleitungsempfänger) sind Träger, die einen Teil des Projekts durchführen, ohne Vorhabenträger zu sein. Sie erhalten eine Mittelweiterleitung durch den Vorhabenträger und haben ein unmittelbares Eigeninteresse an der Projektdurchführung.
  • Kooperationspartner sind (ideelle) Partner, die keine Eigenanteile erbringen.

2.9 Inwiefern ist der Finanzierungsplan schon im Interessenbekundungsverfahren verbindlich? Sind Schätzungen ausreichend oder muss er reale Kosten abbilden?

Der Finanzierungsplan ist (insbesondere in Bezug auf die beantragten Fördermittel) verbindlich. Die Kosten innerhalb von Teilvorhaben oder zeitlichen Tranchen können später von der Darstellung in der Interessenbekundung abweichen. Zu beachten ist dabei, dass die angegebenen Bundesmittel in der Ausgaben- und Finanzierungstabelle der Interessensbekundung Höchstbeträge darstellen. Die Kalkulation erfolgt nach bestem Gewissen, muss hinreichend konkret sein und kann sich auf Erfahrungswerte oder Angebote beziehen.

2.10 Existiert eine konkrete (prozentuale) Vorgabe, in welchem Maße der Teilvorhabenpartner neben dem Vorhabenträger Eigenmittel einbringen muss?

Für Z-EU-S müssen nur die 10 % bezogen auf die Gesamtausgaben erfüllt sein. Damit ist es möglich, dass ein Teilvorhabenpartner den überwiegenden Teil des Eigenanteils übernimmt und andere sich mit geringeren Anteilen beteiligen. Dennoch muss sowohl der Vorhabenträger als auch jeder Teilvorhabenpartner nachweisen, dass sie nicht nur ein rein wirtschaftliches Interesse an der Projektdurchführung verfolgen. Es müssen daher private Eigenmittel vom Vorhabenträger und auch von jedem Teilvorhabenpartner in angemessener Höhe (mind. 1 %) eingebracht werden.

2.11 Können diese Eigenmittel (der Teilvorhabenpartner) auch durch nicht berechnete Verwaltungsleistungen oder ähnliche Leistungen des Teilvorhabenpartners im Rahmen des Projektes erbracht werden, ohne, dass eine Zahlung an den Vorhabenträger erfolgt (im Sinne eines wichtigen und signifikanten Beitrages des Teilvorhabenpartners)?

Die Eigenbeteiligung in Höhe von 10 % der Gesamtausgaben wird grundsätzlich durch Eigenmittel in Form von Geldleistung zur Finanzierung der Projektausgaben in das Vorhaben eingebracht. Diese Geldleistungen können ersetzt werden durch:

  • die Einbringung von Projektmitarbeitenden (eigene Personalgestellung)
  • durch Drittmittel, wie:

    • Geldleistungen der Teilvorhabenpartner
    • Personalgestellung der Teilvorhabenpartner
    • Zusätzliche öffentliche Mittel (z.B. Kommunalmittel oder Landesmittel)

2.12 Dürfen voraussichtlich Tarifsteigerungen bereits in den Finanzierungsplan mit aufgenommen werden?

Tarifsteigerungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung verbindlich abgeschlossen wurden. Absehbare Stufenerhöhungen können in die Kalkulation mit einfließen.

Damit die Umsetzung der Projekte auch bei größeren Gehaltssteigerungen nicht gefährdet ist, wird empfohlen, im Rahmen der zukünftigen Projektumsetzung zunächst selbstständig zu prüfen, ob die mit den Besonderen Nebenbestimmungen für den ESF Bund (vgl. Nr. 1.2 BNBest-P-ESF-Bund bzw. BNBest-Gk-ESF-Bund) gegebene finanzielle Flexibilität bei der Verschiebung von Ausgaben zwischen den Ausgabenpositionen ausreicht, um Tarifsteigerungen innerhalb der Projektlaufzeit abzubilden.

Sofern Sie feststellen, dass zum Ende der Projektlaufzeit die bewilligten finanziellen Mittel trotz der Grundsätze Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nicht ausreichen und es zu befürchten steht, dass die Durchführung des Vorhabens durch erst im Laufe der Projektlaufzeit vereinbarte Gehaltssteigrungen gefährdet wird, kann im Einzelfall nach Rücksprache mit der Bewilligungsbehörde ein Änderungsantrag wegen Erhöhung der Personalausgaben eingereicht werden. Ein Anspruch auf eine Bewilligung des Änderungsantrages besteht nicht.
Ein jährlicher Änderungsantrag aufgrund von Tarifsteigerungen ist jedoch nicht vorgesehen.

Es ist zu beachten, dass die Gesamtausgaben im Antrag die Gesamtausgaben aus der Interessenbekundung nicht übersteigen dürfen.

2.13 Was bedeutet Erfolgskontrolle und Zielerreichung in den Handlungsfeldern?

Im ESF Plus in der EU-Förderperiode 2021-2027 erfolgt - wie bereits in der EU-Förderperiode 2014-2020 - eine Erfolgskontrolle und Messung der Zielerreichung. Hierzu wurden Zielwerte für das Gesamtprogramm BIWAQ festgelegt. Konkret geht es hierbei um die Anzahl von Teilnehmenden der verschiedenen Zielgruppen sowie kleinen und mittleren Unternehmen und deren Mitarbeitenden in den BIWAQ-Projekten vor Ort.

2.14 Welche verschiedenen Zielwerte für Teilnehmende gibt es für die Projekte?

BIWAQ ist ein sehr breit aufgestelltes Programm, das vielfältige Umsetzungsmöglichkeiten in Bezug auf die Bedarfe von Teilnehmenden vor Ort hat. Bereits im Interessenbekundungsverfahren für ein BIWAQ V -Projekt sind Angaben zu der Anzahl von Menschen zu machen, die durch BIWAQ eine Unterstützung bekommen sollen.

Es sind verschiedene Bereiche möglich, die eine Schwerpunktsetzung erfahren können. BIWAQ unterstützt insbesondere Arbeitslose, auch Langzeitarbeitslose, Menschen mit ausländischer Herkunft (Migrationshintergrund) und Teilnehmende ab 55 Jahren. Eine weitere Zielgruppe sind insbesondere Frauen, zur Erhöhung der Erwerbstätigkeitsquote von Frauen.

Im Interessenbekundungsverfahren sind für die möglichen verschiedenen Zielgruppen die geplanten Teilnehmendenzahlen anzugeben. Im Einzelfall kann die Anzahl 0 für eine Zielgruppe eingetragen werden, sofern diese in einem BIWAQ-Projekt keine Berücksichtigung finden soll.

2.15 Wie werden die Zielwerte der Projekte in BIWAQ V festgelegt?

Die Kommunen legen Ihre Zielwerte im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens zunächst selbst fest. Dabei ist auf ein angemessenes Verhältnis der Zielwerte zu den geplanten Maßnahmen und Kosten zu achten.

Die Höhe der gemeinsamen und spezifischen Zielwerte von BIWAQ für das ESF Plus-Bundesprogramm wird im Antragsverfahren überprüft und ggf. zusammen mit den antragstellenden Kommunen nachgesteuert. Hierzu werden antragstellende Kommunen im Rahmen des Verfahrens informiert. In der Berichterstattung nach einer eventuellen Bewilligung sind später der Projektverlauf und die Maßnahmen zur Zielerreichung anhand der für das jeweilige BIWAQ V-Projekt individuell festgelegten Zielwerte darzustellen.

2.16 In der Vorlage zum Vorhabenkonzept steht, dass die Kosten je teilnehmender Person nicht höher sein dürfen als die Kosten einer Maßnahme des Jobcenters für die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit oder Berufsausbildung. Wie ist dies zu verstehen?

Die Kosten pro Teilnehmenden dürfen nicht übermäßig hoch angesetzt werden, bezogen auf die jeweilige konkrete Maßnahme. Es ist darauf einzugehen, inwiefern die Kosten je teilnehmende Person denen von Jobcenter-Maßnahmen entsprechen.

2.17 Wie sollen die Textfelder im Vorhabenkonzept befüllt werden und gibt es eine begrenzte Zeichenzahl?

Ja, die Zeichenzahl in Z-EU-S liegt bei 3000 Zeichen mit Leerzeichen pro Feld. Ausnahme sind die Felder auf der ersten Seite (Vorhabenträger und Name des BIWAQ-Projekts) mit je 300 Zeichen.
Bitte formulieren Sie die Sachverhalte so präzise und ausführlich, dass Außenstehende das Projekt gut nachvollziehen können. Vermeiden Sie Redundanzen. Sie können gerne auf Ausführungen in anderen Feldern verweisen.

2.18 Auf welche Aspekte soll im Vorhabenkonzept bei der Frage nach der "Ausgangssituation in der jeweiligen Gebietskulisse" (Unterfrage zu Frage 1) eingegangen werden?

Es bedarf hier einer Gebietsbeschreibung und Charakterisierung, z.B. inkl. Zielgruppen, Problemlagen und bestehenden Angeboten, Einordnung in den gesamtstädtischen Zusammenhang.

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