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1. Interessenbekundungs-, Antrags- und Bewilligungsverfahren

Fragen und Antworten

1.1 Wer darf eine Interessenbekundung einreichen?

Antragsberechtigt sind ausschließlich Kommunen, in deren Wirkungskreis Programmgebiete des Städtebauförderungsprogramms Soziale Stadt liegen (Förderrichtlinie BIWAQ IV, Nr. 3). Einen Antrag können verschiedene kommunale Ressorts wie beispielsweise Stadtentwicklungs-, Planungs-, Bau- oder Sozialämter sowie Beschäftigungs- oder Wirtschaftsförderung stellen. In Optionskommunen schließt dies kommunale Träger der Grundsicherung (Jobcenter) ein, sofern diese kommunalen Ressorts zugeordnet sind. Kommunale Unternehmen können selbst keinen Förderantrag stellen.

Wer in der Kommune zur Außenvertretung befugt ist und den Antrag für die Kommune als Rechtsträger stellen darf, bestimmen das Kommunalrecht und die Regelungen, die die Kommune im Rahmen ihrer Selbstverwaltung getroffen hat. Das Verfahren setzt eine interne Abstimmung in der Kommune voraus: Pro Kommune wird nur ein Projektvorschlag zugelassen (Förderrichtlinie BIWAQ IV, Nr. 4). Für die Stadtstaaten Berlin und Hamburg ist ein Projektvorschlag pro Bezirk und für den Zwei-Städte-Staat Bremen je ein Antrag pro Kommune möglich.

1.2 In welcher Höhe erfolgt die finanzielle Förderung?

Die finanzielle Höchstgrenze je Projekt beträgt zwei Millionen Euro Gesamtausgaben. BIWAQ fördert keine Projekte mit Gesamtausgaben von unter 300.000 Euro.

1.3 Gibt es förderfähige Mindestzeiträume?

Die Förderdauer für Projekte in der BIWAQ-Förderrunde 2019-2022 beträgt mindestens 3 Jahre. Die Projekte sollen zum 01.01.2019 beginnen und können max. bis zum 31.12.2022 gefördert werden. Dies schließt im Bedarfsfall eine Übergangsbegleitung nach gelungener Integration in den Arbeitsmarkt ein. Die Übergangsbegleitung muss spätestens mit Ende des Projektförderzeitraums beendet werden.

1.4 Ist die Anschlussförderung von Projekten möglich, die BIWAQ bereits fördert(e)?

Kommunen aus der ersten BIWAQ-Förderrunde (2015-18) in der ESF-Förderperiode 2014-2020 erhalten keine Anschlussförderung für identische, bereits umgesetzte Projekte. Sie können sich mit neuen Projekten bewerben und dabei bewährte Ansätze bisher durch BIWAQ geförderter Projekte weiterentwickeln. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen plausibel Weiterentwicklung und neue Inhalte erläutern.

BIWAQ fördert ausschließlich Projekte, die nicht bereits durch andere EU-Mittel finanziert werden und die noch nicht begonnen wurden.

1.5 Kann eine Kommune einen Projektvorschlag für ein Projekt mit mehreren Teilprojekten oder Einzelaktivitäten einreichen, die miteinander verknüpft werden?

Ja. Im Projektvorschlag muss deutlich werden, dass die Kommune als Antragstellende die Gesamtprojektverantwortung trägt. Unabhängig von der Zahl der Teilprojekte muss die Kommune dafür einen eigenen Stellenanteil vorsehen (im Umfang von mind. 25 % einer Vollzeitstelle, vgl. Rubrik „Finanzierung“, Nr. 4.17). Das Gesamtprojekt darf neben der Kommune maximal drei Projektpartner (Weiterleitungsempfänger) umfassen (Förderrichtlinie BIWAQ IV, Nr. 3).

1.6 Welche Kooperationserklärungen müssen für die Bewerbung vorgelegt werden? Zu welchem Zeitpunkt erfolgt die Vorlage?

Kooperationserklärungen für BIWAQ beziehen sich auf die Kooperation mit (ideellen) Partnern, die keine Eigenanteile erbringen (Kooperationspartner). Die schriftlichen Kooperationserklärungen der Kooperationspartner müssen erst bei Antragstellung vorgelegt werden, sofern die Interessenbekundung als förderwürdig ausgewählt wird. Aus der Kooperationserklärung muss hervorgehen, welchen Beitrag der jeweilige Kooperationspartner zur Projektrealisierung leistet und wie er in die Konzeptionsphase eingebunden wurde. Folgende Kooperationserklärungen sind obligatorisch vorzulegen:

  • Quartiersmanagement (sofern vorhanden)
  • Jobcenter (Handlungsfeld Beschäftigung)
  • Kommunale Wirtschaftsförderung (Handlungsfeld lokale Ökonomie)
  • Migrantenorganisationen (sofern vorhanden und für die geplanten Aktivitäten relevant)

Außerdem ist zu erläutern, wie die Zusammenarbeit mit den relevanten Fachämtern erfolgt. Hierzu zählen z. B. das Stadtplanungsamt, das Sozialamt sowie die Integrations- und Gleichstellungsbeauftragten.

Achten Sie darauf, die geplanten Kooperationsbeiträge soweit wie möglich individuell zu erläutern. Die Erläuterungen sollen mit den in der Interessenbekundung formulierten Bedarfen und Zielen abgestimmt sein. Das BBSR prüft die Kooperationserklärungen im Antragsverfahren.

1.7 Wann erfolgen die Bewilligungen für die neue BIWAQ-Förderrunde 2019-2022?

Das Bundesverwaltungsamt erteilt die Bewilligungsbescheide voraussichtlich ab dem dritten Quartal 2018.

1.8 Nach Erstellung eines neuen Projekts in ZUWES werde ich aufgefordert, das für mein Vorhaben relevante Förderprogramm auszuwählen. BIWAQ steht mehrfach zur Auswahl. Welches Förderprogramm muss ich auswählen?

Welches Förderprogramm Sie unter OP: Förderperiode 2014-2020 auswählen müssen, hängt davon ab, in welchem Zielgebiet ihre Kommune liegt. Bitte ordnen Sie sich folgendermaßen zu:

01: BIWAQ IV: Stärker entwickelte Regionen alte Bundesländer einschließlich Berlin, aber ohne Regionen Lüneburg und Leipzig
02: BIWAQ IV: Übergangsregion neue Bundesländer ohne Berlin und ohne Region Leipzig
03: BIWAQ IV: Übergangsregion Lüneburg
04: BIWAQ IV: Region Leipzig

1.9 Welche Anlagen müssen der Interessenbekundung beigefügt werden?

Die Interessenbekundung ist ohne weitere Anlagen einzureichen. Erst bei positiver Auswahl im Antragsverfahren werden Anlagen als Upload und als schriftliche Anlage gefordert. Sofern Sie mit einem räumlichen Ergänzungsgebiet planen, ist im Formular zur Interessenbekundung ein kartografischer Nachweis über das/die jeweilige/n Ergänzungsgebiet/e in ZUWES hochzuladen und als Ausdruck der schriftlichen Fassung der Interessenbekundung beizufügen.

1.10 Welche Angaben zu den Ausgaben und zur Finanzierung müssen im Interessenbekundungsverfahren gemacht werden?

Zu den Ausgaben und zur Finanzierung sind jeweils die Tabellen unter den Reitern „Ausgaben“ und „Finanzierung“ auszufüllen. Die mit dem Ausgabenplan verknüpften Kalkulationshilfen sind seit dem 17.11.2017 im Interessebekundungsverfahren ausgeblendet und werden erst bei positiver Auswahl im Antragverfahren befüllt.

Sofern Sie bereits vor dem 17.11.2017 eine Interessenbekundung erstellt haben, bleiben die in den Kalkulationshilfen erfassten Zahlen und Daten sowie die Summen in den Ausgabenpositionen bestehen. Möchten Sie nachträglich die bisher erfassten Zahlen ändern, müssen Sie die Kalkulationshilfen löschen und anschließend die Gesamtsummen in die entsprechenden Zeilen und Spalten im Ausgabenplan eintragen. Die Kalkulationshilfen löschen Sie, indem Sie die blau unterstrichenen Ausgabenpositionen anklicken und im sich öffnendem Fenster alle Einzelposten löschen. Eine Mischung aus Daten der Kalkulationshilfe und manuell eingegebener Zahlen ist nicht möglich.

Falls Sie vergessen, die Kalkulationshilfen zu löschen und nur die Gesamtsumme in der Tabelle anpassen, zeigt das System dies rot an. Löschen Sie dann die Kalkulationshilfen und speichern Sie die Seite. Danach wird das rote Feld nicht mehr angezeigt und Sie können den Ausgabenplan weiter bearbeiten.

1.11 Müssen bereits im Interessenbekundungsverfahren Teilprojektanträge gestellt werden?

Nein. Teilprojektanträge müssen erst nach positiver Auswahl der Interessenbekundung im Antragsverfahren gestellt werden.

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